Freie Werkstattwahl nach dem Unfall: Das müssen Sie nicht akzeptieren

Nach einem Unfall empfehlen Versicherungen gern ihre Partnerwerkstatt. Sie müssen sich darauf nicht einlassen. Was die freie Werkstattwahl bedeutet, wer das Risiko einer teuren Rechnung trägt und wann eine Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen darf, lesen Sie hier.

Sie wählen die Werkstatt

Bei einem unverschuldeten Unfall bestimmen Sie, wo Ihr Fahrzeug repariert wird. Das folgt aus dem Grundsatz, dass Sie als Geschädigter die Schadenbeseitigung selbst in die Hand nehmen dürfen (§ 249 Abs. 2 BGB). Die gegnerische Versicherung kann Ihnen weder eine Werkstatt noch einen Gutachter vorschreiben.

Schadensteuerung durch die Versicherung

Viele Versicherer bieten nach dem Unfall einen Rundum-Service an: Abholung, Reparatur in einer Partnerwerkstatt, Ersatzwagen. Das klingt bequem, hat aber einen Hintergrund. Partnerwerkstätten arbeiten häufig zu Sonderkonditionen, die die Versicherung ausgehandelt hat, und die Versicherung bestimmt den Ablauf.

Für Sie kann das bedeuten: Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder bestimmte Reparaturschritte werden nicht oder nur knapp angesetzt, weil niemand Unabhängiges den Schaden vollständig erfasst hat. Das Angebot ist freiwillig. Sie dürfen es ablehnen, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Reparatur mit Rechnung: das Werkstattrisiko

Lassen Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren, ersetzt die Versicherung grundsätzlich die Kosten laut Rechnung. Das Risiko, dass die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet, zu teuer abrechnet oder sogar Arbeiten berechnet, die gar nicht ausgeführt wurden, trägt grundsätzlich der Schädiger – solange Sie das nicht erkennen konnten und die Werkstatt nicht unvernünftig ausgewählt haben. Das hat der Bundesgerichtshof 2024 in mehreren Urteilen bekräftigt (BGH, 16.01.2024 – VI ZR 253/22 und weitere).

Wichtig sind dabei zwei Details:

  • Unbezahlte Rechnung: Haben Sie die Rechnung noch nicht bezahlt, können Sie sich auf das Werkstattrisiko nur berufen, wenn Sie Zahlung an die Werkstatt verlangen – gegen Abtretung Ihrer etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt.
  • Abtretung an die Werkstatt: Haben Sie Ihren Anspruch an die Werkstatt abgetreten und rechnet diese direkt mit der Versicherung ab, kann die Werkstatt sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen (BGH, 16.01.2024 – VI ZR 239/22). Sie muss dann die Erforderlichkeit ihrer Kosten selbst belegen.

Abrechnung nach Gutachten

Sie müssen nicht reparieren lassen. Sie können sich auch den im Gutachten ermittelten Betrag auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Dabei dürfen Sie grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (BGH, 29.04.2003 – VI ZR 398/02, das sogenannte Porsche-Urteil). Umsatzsteuer gibt es bei fiktiver Abrechnung nicht, weil sie nicht angefallen ist.

Die Versicherung darf Sie in diesem Fall aber unter Umständen auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen. Voraussetzung ist, dass die Reparatur dort qualitativ gleichwertig ist und die Werkstatt für Sie mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist. Die Gleichwertigkeit muss die Versicherung darlegen und notfalls beweisen.

Wann eine Verweisung unzumutbar ist

Auch wenn eine freie Werkstatt gleichwertig arbeitet, ist ein Verweis nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen unzumutbar (BGH, 13.07.2010 – VI ZR 259/09):

  • Junge Fahrzeuge: Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre.
  • Markenwerkstatt-Historie: Bei älteren Fahrzeugen, wenn Sie Wartung und Reparaturen bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt haben durchführen lassen. Ein lückenloses Scheckheft ist hier viel wert.
  • Sonderpreise: Die Werkstatt ist nur deshalb günstiger, weil sie mit der Versicherung Sonderkonditionen vereinbart hat, und nicht, weil sie allgemein zu diesen Preisen arbeitet.

Weitere Umstände, die einen Verweis unzumutbar machen, können Sie vortragen. Die Versicherung muss sie dann widerlegen. Auch die Entfernung spielt eine Rolle: Eine Werkstatt, die weit entfernt liegt oder ohne Hol- und Bringdienst nur umständlich erreichbar ist, ist nicht „mühelos erreichbar“.

Streitpunkte in der Kalkulation

Bei fiktiver Abrechnung wird oft über Positionen gestritten, die bei einer echten Reparatur selbstverständlich wären:

  • Verbringungskosten: Kosten für den Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei, wenn die Werkstatt keine eigene hat
  • UPE-Aufschläge: Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller für Ersatzteile
  • Kleinteile und Verbrauchsmaterial: Clips, Schrauben, Dichtmittel
  • Kalibrierungen: Neueinstellung von Kameras und Radarsensoren nach dem Austausch von Bauteilen

Ob solche Positionen bei fiktiver Abrechnung ersetzt werden, hängt davon ab, ob sie in der Region üblich und technisch erforderlich sind. Das Gutachten legt die Grundlage dafür. Bei der Kalkulation mit DAT SilverDAT 3 werden die herstellerseitig vorgesehenen Arbeits- und Teilepositionen ausgewiesen.

Praktische Tipps

  • Lassen Sie den Schaden zuerst unabhängig begutachten und entscheiden Sie dann über Werkstatt und Abrechnungsart.
  • Unterschreiben Sie keine Reparaturvereinbarung der Versicherung, ohne sie prüfen zu lassen.
  • Bewahren Sie Scheckheft, Wartungsrechnungen, Gutachten, Reparaturrechnung und Schriftverkehr auf.
  • Wird auf eine andere Werkstatt verwiesen oder gekürzt, lassen Sie das prüfen. Was Sie bei Kürzungen tun können.

Rechtsgrundlagen

  • § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
  • BGH, 29.04.2003 – VI ZR 398/02: Stundensätze der Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
  • BGH, 13.07.2010 – VI ZR 259/09: Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt
  • BGH, 16.01.2024 – VI ZR 253/22: Werkstattrisiko
  • BGH, 16.01.2024 – VI ZR 239/22: Werkstattrisiko bei Abtretung

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kann die Rechtslage abweichen. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

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