Versicherung kürzt die Gutachterkosten – was können Sie tun?

Sie haben ein Gutachten erstellen lassen, und die gegnerische Versicherung zahlt nur einen Teil des Honorars? Das kommt häufig vor und ist nicht das letzte Wort. Hier steht, was die Rechtsprechung dazu sagt und was Sie tun können.

Warum Versicherungen kürzen

Haftpflichtversicherer lassen Gutachterrechnungen häufig von externen Prüfdienstleistern kontrollieren. Diese vergleichen das Honorar mit Honorarbefragungen, eigenen Tabellen oder Durchschnittswerten und stufen einzelne Positionen als „überhöht“ ein. Die Versicherung zahlt dann nur den Betrag, den sie für angemessen hält, und verweist für den Rest auf den Geschädigten oder den Gutachter.

Eine Kürzung bedeutet also nicht, dass ein Gericht das Honorar für unangemessen halten würde. Sie ist zunächst nur die Ansicht der Versicherung.

Typisch gekürzte Positionen

  • Grundhonorar: Die Versicherung legt eine eigene Tabelle zugrunde, die niedriger ist als die vereinbarte.
  • Fotos: Anzahl oder Preis je Bild werden bemängelt, vor allem beim zweiten Fotosatz.
  • Fahrtkosten: Kilometerpauschale oder Entfernung werden angezweifelt.
  • Schreib- und Kopierkosten: Seitenzahl oder Preis je Seite werden gekürzt.
  • Pauschalen: Porto- und Telefonpauschalen werden ganz gestrichen oder reduziert.

Was grundsätzlich gilt

Nach einem unverschuldeten Unfall muss der Schädiger den Geldbetrag ersetzen, der zur Wiederherstellung erforderlich ist (§ 249 Abs. 2 BGB). Dazu gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens, wenn es zur Feststellung des Schadens erforderlich und zweckmäßig war.

  • Honorar nach Schadenhöhe ist zulässig. Der Bundesgerichtshof hat ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Honorar als erstattungsfähig angesehen. Als Geschädigter müssen Sie vorher keine Marktforschung betreiben und nicht den günstigsten Gutachter suchen (BGH, 23.01.2007 – VI ZR 67/06).
  • Die bezahlte Rechnung ist ein starkes Indiz. Hat der Geschädigte die Rechnung bezahlt, genügt er mit ihrer Vorlage in der Regel seiner Darlegungslast. Ein bloßes Bestreiten durch die Versicherung reicht dann nicht (BGH, 22.07.2014 – VI ZR 357/13).
  • Grenze: erkennbar überhöhte Preise. Liegen Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über dem Üblichen, taugt die Rechnung insoweit nicht als Maßstab. Das hat der BGH etwa für einzelne Nebenkostenpauschalen angenommen (ebenda).
  • Grenze: Bagatellschaden. War der Schaden so gering, dass ein Gutachten nicht nötig war, kann die Versicherung die Kosten ganz verweigern. Mehr dazu im Ratgeber Bagatellschaden.

Das Sachverständigenrisiko

2024 hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze zum sogenannten Werkstattrisiko auf Gutachterkosten übertragen (BGH, 12.03.2024 – VI ZR 280/22). Das bedeutet: Hat der Geschädigte den Sachverständigen ordnungsgemäß ausgewählt, trägt grundsätzlich der Schädiger das Risiko, dass einzelne Rechnungspositionen unangemessen sind. Der Geschädigte muss sich also nicht mit jeder Detailfrage der Honorarkalkulation herumschlagen.

Zwei Einschränkungen sind wichtig:

  • Unbezahlte Rechnung: Hat der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt, kann er sich auf diese Grundsätze nur berufen, wenn er Zahlung an den Sachverständigen verlangt – und zwar gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Sachverständigen.
  • Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht: Hat der Geschädigte seinen Anspruch an den Gutachter abgetreten und klagt dieser selbst, kann sich der Gutachter nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Er muss dann die Angemessenheit seiner Positionen selbst darlegen und beweisen.

Welche Variante im Einzelfall die richtige ist, gehört in die Hände eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht.

Kürzung wegen Mitschuld

Nicht jede Kürzung betrifft die Höhe des Honorars. Steht eine Mitschuld im Raum, ersetzt die Versicherung die Gutachterkosten nur nach ihrer Haftungsquote (BGH, 07.02.2012 – VI ZR 133/11). Bei einer Quote von 70 zu 30 zahlt sie also 70 Prozent der Gutachterkosten. Ob diese Quote stimmt, ist eine Rechtsfrage, die Sie prüfen lassen sollten.

Rolle der Abtretung

Viele Gutachter lassen sich den Erstattungsanspruch abtreten und rechnen direkt mit der Versicherung ab. Das entlastet Sie, weil Sie nicht in Vorleistung gehen. Bei mir ist das Honorar dann bis zur Regulierung gestundet. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber: Zahlt die Versicherung nicht vollständig, bleiben Sie grundsätzlich Schuldner des Honorars. Wie wir in diesem Fall vorgehen, besprechen wir offen, bevor Sie den Auftrag erteilen. Die Einzelheiten zu Honorar und Abrechnung stehen auf der Seite Kfz-Gutachter Kosten.

Das können Sie jetzt tun

  1. Schreiben aufbewahren. Heben Sie das Kürzungsschreiben, den Prüfbericht und die Zahlungsmitteilung der Versicherung auf.
  2. Nichts unterschreiben. Unterschreiben Sie keine Abfindungs- oder Einverständniserklärung, ohne sie prüfen zu lassen.
  3. Gutachter informieren. Schicken Sie mir das Schreiben. Ich nehme zu meinem Honorar und zu technischen Einwänden gegen das Gutachten Stellung.
  4. Rechtsanwalt einschalten. Für die rechtliche Durchsetzung ist ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zuständig. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung seine Kosten in der Regel mit.

Fristen

Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis hatten (§§ 195, 199 BGB). Warten Sie trotzdem nicht ab. Je früher eine Kürzung geprüft wird, desto leichter lassen sich Unterlagen und Belege zusammentragen.

Rechtsgrundlagen

  • § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
  • § 195 BGB und § 199 BGB – Verjährung
  • BGH, 23.01.2007 – VI ZR 67/06: Honorar nach Schadenhöhe
  • BGH, 07.02.2012 – VI ZR 133/11: Gutachterkosten bei Mithaftung nach Quote
  • BGH, 22.07.2014 – VI ZR 357/13: Bezahlte Rechnung als Indiz
  • BGH, 12.03.2024 – VI ZR 280/22: Sachverständigenrisiko

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kann die Rechtslage abweichen. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

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