Kfz-Gutachter Kosten: Was kostet ein Gutachten und wer zahlt es?

Kurz gesagt: Nach einem unverschuldeten Unfall in Hamburg oder Umgebung zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers das Gutachten. Was es kostet, hängt von der Schadenhöhe ab. Hier finden Sie meine vollständige Honorartabelle, alle Nebenkosten und ein durchgerechnetes Beispiel.

Wer zahlt das Gutachten?

Ihre SituationWer trägt die Gutachterkosten?
Unverschuldeter UnfallDie Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, in voller Höhe, wenn das Gutachten erforderlich war
Unfall mit MitschuldDie gegnerische Versicherung nach ihrer Haftungsquote, den Rest tragen Sie
Unfall allein verschuldetDer Gegner zahlt nichts. Für Ihr Fahrzeug kommt nur Ihre Vollkasko in Betracht, nach Ihren Versicherungsbedingungen
Kaskoschaden (Hagel, Wild, Diebstahl, Vandalismus, Fahrerflucht)Ihre Kaskoversicherung, soweit Ihre Bedingungen das vorsehen
Fahrzeugbewertung (Kauf, Verkauf, Erbe)Sie als Auftraggeber

Nach einem unverschuldeten Unfall muss der Schädiger den Geldbetrag ersetzen, der zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dazu gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit es zur Feststellung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist. Ihre Forderung können Sie direkt gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen (§ 115 Abs. 1 VVG). Den Sachverständigen wählen Sie selbst – die Versicherung kann Ihnen keinen vorschreiben.

So berechnet sich das Honorar

Mein Grundhonorar richtet sich nach der Schadenhöhe, nicht nach dem Zeitaufwand. Diese Abrechnung ist in der Branche üblich, und der Bundesgerichtshof hat sie gebilligt: Ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Honorar kann als erforderlicher Herstellungsaufwand ersetzt verlangt werden. Als Geschädigter müssen Sie vorher auch keinen Preisvergleich zwischen Gutachtern anstellen (BGH, 23.01.2007 – VI ZR 67/06).

Als Schadenhöhe gilt:

  • Reparaturschaden: Reparaturkosten netto zuzüglich einer festgestellten merkantilen Wertminderung
  • Totalschaden: Wiederbeschaffungswert brutto
  • 130-Prozent-Fall: Wiederbeschaffungswert brutto

Ich bin Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet, alle Beträge auf dieser Seite sind Endpreise. Die Honorarvereinbarung unterschreiben Sie vor dem Auftrag. Den genauen Betrag kenne ich erst, wenn der Schaden kalkuliert ist. Anhand der Tabelle können Sie die Größenordnung aber vorher selbst abschätzen.

Honorartabelle

Ein Auszug – die vollständige Tabelle mit allen Stufen bis 50.000 Euro finden Sie direkt darunter.

SchadenhöheGrundhonorar
bis 750 €330,00 €
bis 1.000 €390,00 €
bis 1.500 €470,00 €
bis 2.500 €585,00 €
bis 5.000 €815,00 €
bis 7.500 €980,00 €
bis 10.000 €1.145,00 €
bis 15.000 €1.480,00 €
bis 20.000 €1.775,00 €
bis 30.000 €2.390,00 €
bis 50.000 €3.690,00 €
Vollständige Honorartabelle anzeigen
SchadenhöheGrundhonorar
bis 500 €295,00 €
bis 750 €330,00 €
bis 1.000 €390,00 €
bis 1.250 €435,00 €
bis 1.500 €470,00 €
bis 1.750 €500,00 €
bis 2.000 €530,00 €
bis 2.250 €560,00 €
bis 2.500 €585,00 €
bis 2.750 €610,00 €
bis 3.000 €635,00 €
bis 3.250 €660,00 €
bis 3.500 €685,00 €
bis 3.750 €705,00 €
bis 4.000 €730,00 €
bis 4.250 €750,00 €
bis 4.500 €775,00 €
bis 4.750 €795,00 €
bis 5.000 €815,00 €
bis 5.250 €835,00 €
bis 5.500 €855,00 €
bis 5.750 €870,00 €
bis 6.000 €895,00 €
bis 6.500 €920,00 €
bis 7.000 €950,00 €
bis 7.500 €980,00 €
bis 8.000 €1.015,00 €
bis 8.500 €1.045,00 €
bis 9.000 €1.080,00 €
bis 9.500 €1.110,00 €
bis 10.000 €1.145,00 €
bis 10.500 €1.180,00 €
SchadenhöheGrundhonorar
bis 11.000 €1.210,00 €
bis 11.500 €1.245,00 €
bis 12.000 €1.275,00 €
bis 12.500 €1.310,00 €
bis 13.000 €1.345,00 €
bis 13.500 €1.380,00 €
bis 14.000 €1.410,00 €
bis 14.500 €1.445,00 €
bis 15.000 €1.480,00 €
bis 16.000 €1.540,00 €
bis 17.000 €1.595,00 €
bis 18.000 €1.650,00 €
bis 19.000 €1.710,00 €
bis 20.000 €1.775,00 €
bis 21.000 €1.840,00 €
bis 22.000 €1.900,00 €
bis 23.000 €1.955,00 €
bis 24.000 €2.020,00 €
bis 25.000 €2.060,00 €
bis 26.000 €2.120,00 €
bis 27.000 €2.185,00 €
bis 28.000 €2.250,00 €
bis 29.000 €2.310,00 €
bis 30.000 €2.390,00 €
bis 32.500 €2.525,00 €
bis 35.000 €2.680,00 €
bis 37.500 €2.835,00 €
bis 40.000 €3.005,00 €
bis 42.500 €3.180,00 €
bis 45.000 €3.365,00 €
bis 47.500 €3.525,00 €
bis 50.000 €3.690,00 €

Für Schäden über 50.000 Euro sprechen Sie mich bitte an. Bei Nachträgen zum Gutachten wird nur dann zusätzlich abgerechnet, wenn sich eine höhere Honorarstufe ergibt, und dann nur die Differenz zur nächsthöheren Stufe. Stellungnahmen aufgrund neuer Erkenntnisse, zusätzlicher Unterlagen oder nachträglicher Prüfungen werden gesondert berechnet.

Nebenkosten

PositionBetrag
Lichtbilder, 1. Fotosatz (im Gutachten)2,00 € je Bild
Lichtbilder, 2. Fotosatz (in der Kopie)0,50 € je Bild
Fahrtkosten0,70 € je km
Schreib- und Druckkosten (Gutachten)1,80 € je Seite
Kopie des Gutachtens0,50 € je Seite
Porto und Telefon15,00 € pauschal
Lackschichtdickenmessung mit Protokoll50,00 € pauschal

Fremdkosten, die für die Schadenfeststellung nötig sind und die ich verauslage – zum Beispiel für das Auslesen des Fehlerspeichers, eine Vermessung oder eine Demontage –, werden in tatsächlich angefallener Höhe weiterberechnet. Das gilt nicht, wenn Sie die Leistung selbst beauftragt und direkt bezahlt haben.

Rechenbeispiel

Ein typischer Heckschaden nach einem Auffahrunfall: Die Reparaturkosten betragen 2.400 Euro netto, dazu kommt eine merkantile Wertminderung von 300 Euro. Die Schadenhöhe liegt damit bei 2.700 Euro und fällt in die Stufe „bis 2.750 €“.

PositionBetrag
Grundhonorar (Schadenhöhe bis 2.750 €)610,00 €
Lichtbilder, 1. Fotosatz: 20 × 2,00 €40,00 €
Lichtbilder, 2. Fotosatz: 20 × 0,50 €10,00 €
Fahrtkosten: 30 km (hin und zurück) × 0,70 €21,00 €
Schreibkosten: 15 Seiten × 1,80 €27,00 €
Kopie: 15 Seiten × 0,50 €7,50 €
Porto und Telefon15,00 €
Gesamt (Endpreis, keine Umsatzsteuer)730,50 €

Anzahl der Fotos und Seiten sowie die Fahrtstrecke sind in diesem Beispiel angenommen. Sie hängen vom Schaden und vom Besichtigungsort ab.

Mitschuld: Kosten nach Quote

Trifft Sie eine Mitschuld, ersetzt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten nur im Umfang ihrer Haftungsquote (BGH, 07.02.2012 – VI ZR 133/11).

Beispiel: Wird die Haftung 70 zu 30 zu Ihren Gunsten verteilt, trägt die Versicherung 70 Prozent der 730,50 Euro aus dem Rechenbeispiel, also 511,35 Euro. 219,15 Euro bleiben bei Ihnen.

Ein Gutachten kann sich trotzdem lohnen: Es belegt Ihren gesamten Fahrzeugschaden, und auch davon erhalten Sie die Quote. Wie die Haftung im Einzelfall verteilt wird, klärt im Zweifel ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Kaskoschaden

Bei Hagel, Wild, Diebstahl, Vandalismus, Fahrerflucht oder einem selbst verschuldeten Unfall zahlt Ihre eigene Versicherung nach Ihrem Vertrag. Ob und in welcher Höhe sie die Kosten eines selbst beauftragten Gutachters übernimmt, regeln Ihre Versicherungsbedingungen (AKB). Das ist von Vertrag zu Vertrag verschieden. Klären Sie die Kostenfrage deshalb vor der Beauftragung mit Ihrem Versicherer. Mit welchem Honorar Sie bei mir rechnen müssen, sage ich Ihnen vorab. Mehr dazu auf der Seite Kaskogutachten.

Kleiner Schaden: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

Bei sehr kleinen Schäden kann die Versicherung die Gutachterkosten ablehnen und auf einen Kostenvoranschlag verweisen. Eine feste Grenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat einen Schaden von rund 715 Euro nicht mehr als Bagatelle angesehen und betont, dass die Schadenhöhe nur ein Anhaltspunkt ist (BGH, 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Entscheidend ist, ob Sie als verständiger Geschädigter im Moment der Beauftragung ein Gutachten für nötig halten durften. In der Praxis orientieren sich viele Gerichte an Beträgen zwischen etwa 750 und 1.000 Euro.

Wichtig ist dabei der Blick auf das, was man vorher erkennen konnte: Hinter einem unscheinbaren Kratzer am Stoßfänger können gebrochene Halter oder beschädigte Parksensoren stecken. Ist der Schaden wirklich klein, kann ein Kostenvoranschlag die bessere Wahl sein – auch den erstelle ich. Mehr dazu im Ratgeber Bagatellschaden: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

Direkte Abrechnung mit der Versicherung

Auf Wunsch rechne ich direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Dafür treten Sie mir Ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten ab. Mein Honorar ist dann bis zur Regulierung gestundet – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber. Das bedeutet: Zahlt die Versicherung nicht oder nicht vollständig, bleiben Sie grundsätzlich Schuldner des Honorars. Die Einzelheiten stehen in der Abtretungserklärung, die wir vor dem Auftrag gemeinsam durchgehen.

Kürzt die Versicherung das Honorar, ist das nicht automatisch berechtigt. Hat der Geschädigte die Rechnung bezahlt, genügt er mit ihrer Vorlage in der Regel seiner Darlegungslast, und ein bloßes Bestreiten durch die Versicherung reicht nicht aus. Anders ist es, wenn die Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über dem Üblichen liegen (BGH, 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Was Sie bei einer Kürzung tun können, steht im Ratgeber Versicherung kürzt die Gutachterkosten.

Häufige Fragen zu den Kosten

Muss ich das Gutachten vorab bezahlen?

Bei einem Haftpflichtschaden mit direkter Abrechnung nein: Mein Honorar ist bis zur Regulierung gestundet. Bei Kaskoschäden und Fahrzeugbewertungen besprechen wir die Zahlung vor dem Auftrag.

Kenne ich den Preis, bevor ich unterschreibe?

Sie kennen die Sätze: Die Honorarvereinbarung mit der Tabelle unterschreiben Sie vor dem Auftrag. Der genaue Betrag ergibt sich aus der kalkulierten Schadenhöhe und den tatsächlichen Nebenkosten.

Zahlt die Versicherung auch Fotos und Fahrtkosten?

Die Nebenkosten gehören zu den Gutachterkosten und sind grundsätzlich mit zu ersetzen. Versicherungen kürzen hier gelegentlich einzelne Positionen. Ob das berechtigt ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über dem Üblichen lagen.

Gilt die Tabelle auch für Kaskoschäden?

Ja, das Honorar berechne ich bei allen Schadengutachten nach derselben Tabelle. Wer es am Ende bezahlt, hängt von Ihrer Versicherung ab.

Rechtsgrundlagen

  • § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
  • § 115 VVG – Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer
  • § 19 UStG – Kleinunternehmer
  • BGH, 30.11.2004 – VI ZR 365/03: Bagatellgrenze für Gutachterkosten
  • BGH, 23.01.2007 – VI ZR 67/06: Honorar nach Schadenhöhe
  • BGH, 07.02.2012 – VI ZR 133/11: Gutachterkosten bei Mithaftung nach Quote
  • BGH, 22.07.2014 – VI ZR 357/13: Rechnung als Indiz für die erforderlichen Kosten

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kann die Rechtslage abweichen. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

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